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Allgemeine Geschäftsbedingung

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden AGB haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Kunden. Abweichungen von den AGB´s und der VOB sowie Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

1. Allgemeines
1.1. Für alle Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffende DIN- Vorschriften als "Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)" sowie auszugsweise VOB Teil C (VOB/B). Sollten dem Angebot Abbildungen, Zeichnungen beiliegen, gelten diese nur annähernd als maßgenau. Sollen diese Angaben verbindlich sein, muss dies gesondert vereinbart werden.
Alle Unterlagen ( selbst Angebot ) sind Eigentum der ALITEC Elektrotechnik. Sie dürfen nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung in irgendeiner Form vervielfältigt, noch an Dritte weitergereicht werden. Im Falle einer Angebotsabsage sind die Unterlagen der ALITEC Elektrotechnik unverzüglich zurückzusenden.

2. Angebote und Angebotsunterlagen
2.1. Angebote sind unverbindlich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

2.2. Sämtliche Nebenarbeiten (z. B. Maurer-, Stemm-, Ver­putz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie geson­dert zu vergüten.

2.3. Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen, soweit nicht anders vereinbart wurde.

2.4. Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.

3. Auftragserteilung
3.1. Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Abwei­chende Bestätigungen gelten als neue Angebote. Das Schrift­formerfordernis entfällt bei nachträglichen Nebenabreden, Än­derungen und Ergänzungen des Auftrages.

4.Termine
4.1. Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin gilt nur dann als verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die die ALITEC Elektrotechnik nicht zu vertreten hat, unmöglich ist. Bei Zusatzleistungen gegenüber dem Hauptauftrag verschiebt sich der Fertigstellungstermin um die Zeit der zusätzlich beauftragten Leistung. Fehlende Unterlagen oder Materialbestätigungen, die für die Ausführung der Leistung unumgänglich sind, haben ebenfalls Einfluss auf die Termine.

4.2. Ein Verzugsanspruch lt. VOB/B § 8 Abs. 7 kann durch den Auftraggeber nur geltend gemacht werden, wenn Termine (Beginn-, Zwischen- und Endtermin) schriftlich vereinbart worden sind. Des weiteren ist der AG verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen und weiterhin zu erklären, dass er nach Ablauf dieser Frist den Auftrag entziehen wird.

 

5. Gewährleistung
5.1. Die Gewährleistung beträgt für alle Bauleistungen gemäß VOB/B § 13 Abs. 4 vier Jahre.Die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme oder der Ingebrauchnahme der Leistung.

5.2. Alle Mängel sind dem Unternehmen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dabei hat der AG eine angemessene erforderliche Zeit zur Mängelbegutachtung und/oder Mängelbeseitigung zu gewähren. Der AG hat dem Unternehmen oder deren Beauftragten die Möglichkeit der Mängelbesichtigung und/oder Beseitigung einzuräumen. Geschieht dies wiederum nicht in einer angemessenen Zeit, erlischt der Anspruch auf Mängelbeseitigung.

5.3. Von der Gewährleistung sind Mängel ausgeschlossen, die vom AG zu vertreten sind (z. B. fremde Beschädigung, falsche Bedienung. Weiterhin sind Mängel durch höhere Gewalt ausgeschlossen (z. B. Blitzschlag, Schäden durch außergewöhnliche mechanische und chemische Einflüsse).

5.4. Offensichtliche Mängel nach Fertigstellung sind uns, spätestens 6 Werktage nach Abnahme oder der Ingebrauchnahme anzuzeigen.

5.5. Ist eine berechtigte Mängelbeseitigung unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, ist eine angemessene Preisminderung zu vereinbaren. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des AG sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt.

 

6. Erweitertes Pfandrecht
6.1. Der ALITEC Elektrotechnik  steht bzgl. seiner berechtigten Forderungen aus dem Auftrag ein erweitertes Pfandrecht zu. Dies kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen und Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Für Lieferung von Materialien gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt. D. h., die gelieferte und eingebaute Ware ist bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der ALITEC Elektrotechnik

7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbe­haltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Ei­gentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräu­ßern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

7.3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unter­haltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die For­derungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer ab­getreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Ab­nehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

7.4. Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Be­standteile in des Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab.

7.5. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Be­standteile in das Grundstück des Auftraggebers einge­baut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücks-rechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrech­ten an den Auftragnehmer ab.
Übersteigt der Wert für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur vorüberge­hend um insgesamt mehr als 10 %‚ so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur entspre­chenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

7.6. Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegen­über dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auf­tragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden An­spruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Er­füllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Ver­trag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.

 

8. Preise
8.1. Alle Preise sind freibleibend. Die Bindefrist für Angebote beträgt 6 Wochen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

8.2. Alle Preise verstehen sich Netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

8.3. Für Privatkunden verstehen sich die Endpreise inkl. der Mehrwertsteuer.

8.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldver­hältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 3 Monaten nach Vertrag­sabschluß enthalten, Verhandlungen über eine Preisan­passung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren: Preise für das insgesamt benötigte Material ab Verttragsabschluß oder Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen oder die Mehrwertsteuer.

8.5. Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Fei­ertagsstunden sowie für den Auftragnehmer  unvorher­sehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen wer­den tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet.

8.6. Für den Fall einer teilweisen oder vollständigen Vertragsauflösung (Vertragskündigung) durch den Auftrag­geber ohne wichtigen Grund kann der Auftragnehmer  eine Pauschale in Höhe von 10 % des gekündigten Auftragswertes geltend machen, wobei der Auftraggeber berech­tigt ist, den Beweis eines geringeren Schadens zu füh­ren.

 

9. Zahlungsbedingungen
9.1. Das Zahlungsziel beträgt für alle Teil-, Abschlags- und sonstige Rechnungen sofort nach Rechnungs eingang.

9.2. Skontoabzüge sind generell gesondert zu vereinbaren.

9.3. Der AG kommt mit seinen Zahlungsverpflichtungen nach Ablauf des Zahlungsziels in Verzug ohne das es einer Mahnung bedarf. Im übrigen gilt die VOB und das BGB der jeweils gültigen Fassung.

9.4. Sofern Zusatzleistungen ohne Nachtragsangebote beauftragt, oder für die einwandfreie Ausführung der Leistung unumgänglich sind, erfolgt die Abrechnung nach üblichen Materialpreisen und zum Nachweis von Zeitarbeiten. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen die VOB/B § 15 Abs. 5.

 

10. Abnahme und Gefahrübergang
10.1. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

10.2. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu ver­treten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Ob­hut des Auftraggeber übergeben hat.

10.3. Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.

10.4. Im übrigen gilt die aktuelle VOB, Teil B.

 

11. Gerichtstand
11.1. Als Gerichtstand ist Uelzen vereinbart.

 

12. Nebenabreden
12.1. Nebenabreden oder Änderungen der AGB´s bedürfen für deren Wirksamkeit der Schriftform.

13. Ausschlussklausel
13.1. Eine etwaige Ungültigkeit einzelner Vertragsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die nichtige Bestimmung durch eine Regelung
zu ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht.

 

Auszug aus der VOB/B

§13 Abs. 4
(1) Ist für die Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke und für Holzerkrankungen 4 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre.
(3) Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene
Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Abs. 2).

§12 Abs. 2
Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.

§15 Abs. 5
Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen, dass für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart wird, die nach Maßgabe von Nummer 1 Abs. 2 für einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen
und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten ermittelt wird.

§15 Abs. 1 Nr. 2
(2) Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden die Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der Baustelle, Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer vergütet.

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